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Termin buchenUm ansprechende Webanwendungen zu entwickeln, braucht man ein Team mit langjähriger Erfahrung. Wir haben mehrere Webanwendungen auf Unternehmensebene entwickelt, die eine großartige User-Experience (UX) bieten.
Mit robuster Architektur und der Nutzung von Industriestandards können wir die Entwicklung von hochwertigen Endprodukten gewährleisten.
Wir finden, dass heutzutage die Benutzerfreundlichkeit genauso wichtig ist, wie das Design. Von entscheidender Bedeutung ist, dass Sie oder Ihr Kunde mit möglichst wenigen Klicks zum Ziel findet.
Unsere maßgeschneiderten Softwarelösungen werden ausschließlich von unserem festen Team, unterstützt durch ein selektiertes, flexibles Netzwerk erstellt. Wir betreiben kein Outsourcing ins Ausland.
Ganz gleich, ob Sie eine Business-Anwendung, eine Service-Integration, eine Website oder längerfristige IT-Services benötigen: wir lösen komplexe Software-Herausforderungen mit unserem Expertenteam. Gemeinsam entwickeln wir individuelle, leistungsstarke Auftritte.
Wir wollen die stressfreie Entwicklungsagentur sein und setzen daher auf verschiedene Tools um den gemeinsamen Austausch zu dokumentieren und zu beschleunigen.
Wir sind in der Lage, das Beste aus WordPress herauszuholen und stellen sicher, dass Ihre Website lange Zeit alles hat, was Sie für Ihren Erfolg brauchen.
Wir übernehmen die komplexe Aufgabe der Integration und Kommunikation verschiedener Systeme und vereinfachen diese für Sie. Die schwerste Arbeit übernehmen wir dabei für Sie.
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Wir sind stolz darauf, die erste Adresse für die Erstellung interaktiver, ästhetischer, ansprechender und hochperformanter VueJS- oder ReactJS-basierter Webseiten zu sein.
Wir stellen sicher, dass Ihre Website sicher, einfach zu bedienen, interaktiv und lange spannend für Ihre Besucher ist.
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Mit unserer jahrelangen Erfahrung auf Unternehmensebene und dem Auge fürs Detail können wir Ihr verlässlicher Partner für Ihre Vorhaben sein.
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Die DEVAO UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden „DEVAO“) bietet Unternehmern und Unternehmen in Bezug auf deren Außendarstellung und –kommunikation sowie in Bezug auf die Vermarktung ihres Unternehmens und die von ihnen angebotenen Leistungen die Erbringung von Agenturleistungen an, die die Konzeption, Gestaltung, Produktion und Umsetzung von Vermarktungs- und Kommunikationsmedien, -maßnahmen und –lösungen zum Gegenstand haben.
Für dieses Leistungsangebot von DEVAO und die diesbezüglich zu den Auftraggebern von DEVAO (im Folgenden „Kunden“) bestehenden Vertrags- und Geschäftsbeziehungen finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) Anwendung.
1.1 DEVAO erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem der Beauftragung zugrunde liegenden Angebot von DEVAO und einem im Zuge einer Auftragsdurchführung gegebenenfalls von DEVAO erstellten Feinkonzept. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB.
Sofern in einem Angebot von DEVAO Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall insoweit vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich festgehalten werden.
1.2 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen DEVAO und Kunden, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, oder als juristische Personen öffentlichen Rechts handeln und Gegenstand dieser Geschäftsverbindung das vorstehend bezeichnete Leistungsangebot von DEVAO ist.
Insoweit gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Aufträge, die DEVAO vom Kunden erteilt werden, selbst wenn sich DEVAO hierauf nicht erneut ausdrücklich beruft und die AGB nicht nochmals ausdrücklich in das betreffende Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für solche weiteren Aufträge, die DEVAO vom Kunden im Rahmen einer solchen Geschäftsverbindung schriftlich, per Telefax, auf elektronischem Wege oder lediglich (fern-)mündlich erteilt werden, sowie ausdrücklich auch für Änderungswünsche des Kunden in Bezug auf einen bereits erteilten Auftrag und für eine Erweiterung oder Verlängerung erteilter Aufträge.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen DEVAO und dem Kunden einbezogen, wenn dies von DEVAO ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.
Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für DEVAO unverbindlich, auch wenn DEVAO ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.
2.1. Sofern und soweit DEVAO bei Abgabe eines Angebots nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, sind die Angebote von DEVAO freibleibend und unverbindlich und stellen allein eine Einladung an den Kunden dar, DEVAO per Beauftragung der angebotenen Leistungen den Abschluss eines entsprechenden Vertrages anzubieten. Vorbehaltlich einer solchen abweichenden Erklärung kommt ein Vertrag mit dem Kunden somit erst zustande, wenn DEVAO einen vom Kunden erteilten Auftrag bestätigt. Der Kunde ist regelmäßig vier (4) Wochen an sein per Beauftragung der betreffenden Leistungen abgegebenes Vertragsangebot gebunden.
2.2 Die Auftragsbestätigung erfolgt regelmäßig schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Erfolgt in dieser Form keine Auftragsbestätigung durch DEVAO, kommt ein Vertrag über die dem Kunden angebotenen und von diesem beauftragten Leistungen dann zustande, wenn DEVAO mit der Erbringung dieser Leistungen beginnt. Solange dem Kunden in diesem Fall die Aufnahme der Leistungserbringung durch DEVAO nicht erkennbar ist, kann er von DEVAO binnen angemessener Frist eine Erklärung darüber verlangen, ob der von ihm erteilte Auftrag bestätigt wird. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer solchen Erklärungsfrist ist der Kunde nicht mehr an die betreffende Auftragserteilung gebunden.
2.3 Weicht die Auftragserteilung durch den Kunden im Hinblick auf die dort bestimmten Leistungsinhalte und Konditionen von den diesbezüglichen Bestimmungen in dem Angebot von DEVAO ab, so setzt die wirksame Vereinbarung solcher abweichender Bestimmungen voraus, dass diese von DEVAO ausdrücklich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für (fern-)mündlich und / oder nachträglich getroffene Abreden bezüglich des Auftragsinhalts sowie der Auftragsdurchführung.
3.1 Erforderlichenfalls wird in diesen AGB zwischen verschiedenen Auftragstypen unterschieden. Diese Unterscheidung erfolgt danach, welcher Art die jeweilige Leistung ist, die von DEVAO aufgrund des Auftrags zu erbringen ist. Ein Vertrag zwischen DEVAO und dem Kunden kann auch mehrere unterschiedliche Leistungsarten zum Gegenstand haben (bspw. Konzeption von Werbemitteln und Geschäftsausstattungen und Produktion entsprechender Medien; Entwicklung eines Veranstaltungskonzepts und Organisation ihrer Durchführung; Produktion von Werbemedien und deren Schaltung und / oder Platzierung usw.) und folglich aus einer Kombination solcher Auftragstypen bestehen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit einer Regelung, die sich auf einen bestimmten Auftragstyp bezieht, ist, welche Leistungsart im Einzelfall betroffen ist und zu welchem Zweck DEVAO von dem Kunden mit der Erbringung der betreffenden Leistung beauftragt wurde.
Es wird demnach zwischen folgenden Auftragstypen unterschieden:
3.2 Die Art und Weise der Leistungserbringung durch DEVAO bestimmt sich nach dem Angebot von DEVAO, das dem betreffenden Auftrag zugrunde liegt, sowie einem gegebenenfalls nach Auftragserteilung von DEVAO erstellten Feinkonzept.
Soweit diesbezüglich keine detaillierten Bestimmungen getroffen worden sind, steht es DEVAO frei, die Art und Weise der Leistungen, die zur Erreichung des vom Kunden mit der Auftragserteilung erkennbar verfolgten Zwecks geeignet sind, sowie die Art und Weise ihrer Erbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Insbesondere ist DEVAO bei der Ausführung von Gestaltungs- und Konzeptionsaufträgen sowie von Produktionsaufträgen unter maßgeblicher Berücksichtigung diesbezüglicher, in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogener Vorgaben des Kunden sowie der für DEVAO erkennbaren berechtigten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen des Kunden in gestalterischer und ästhetischer Hinsicht frei.
3.3 Sofern Gegenstand eines Produktionsauftrags die Erstellung einer Softwareanwendung oder –lösung ist, schuldet DEVAO vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall nicht die Lieferung diesbezüglicher Dokumentationen.
3.4 Aufgrund eines Betriebsauftrags leistet DEVAO die Einrichtung und Bereitstellung des betreffenden Kommunikationsmediums auf einer Technologie, die seine Verfügbarkeit und vereinbarungsgemäße Funktionsweise, soweit diesbezüglichen keine besondere Vereinbarungen getroffen wurden, nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils üblichen technischen Standards ermöglicht.
Umfasst ein Betriebsauftrag die Registrierung einer Domain, nimmt DEVAO die Registrierung im Wege der Geschäftsbesorgung für den Kunden vor. Hierbei nimmt DEVAO für und im Namen des Kunden die Beantragung einer Registrierung vor und begleitet den darauf gegebenenfalls folgenden Registrierungsprozess für den Kunden. Die Verwaltung und damit auch die Registrierung von Domains erfolgt in Abhängigkeit von den jeweils gewünschten „Top-Level-Domains“ („TLDs“; dies sind die Endungen einer Domain, wie „.de“, „.com“, „.eu“ usw.) durch unterschiedliche Vergabestellen bzw. so genannte „Registrars“ (im Folgenden einheitlich „Vergabestellen“). Der der Registrierung einer Domain zugrunde liegende Vertrag kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle zustande und besteht unabhängig von einem Betriebs- und / oder Maintenanceauftrag, der DEVAO vom Kunden erteilt wurde. Für das der Domainregistrierung zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Vergabestelle gelten daher die Registrierungsregeln der jeweiligen Vergabestelle, über deren Identität DEVAO den Kunden jeweils informieren wird.
3.5 Im Rahmen eines Maintenanceauftrags wird DEVAO für den Kunden als Dienstleister tätig, sodass DEVAO nicht das Erreichen eines konkreten Erfolgs, insbesondere also nicht die Lösung eines im Rahmen des Maintenanceauftrags gegebenenfalls vom Kunden an DEVAO herangetragenen Problems schuldet, sondern allein die verantwortliche Unterstützung und Beratung des Kunden nach dem aktuellen Stand der Technik und nach bestem Wissen und Können mit dem Ziel, die betreffende Softwareanwendung oder –lösung (im Folgenden „Software“) für den Kunden im vereinbarten Umfang verfügbar und nutzbar zu halten. Etwaige Gewährleistungspflichten, die DEVAO aufgrund eines Produktionsauftrags in Bezug auf die betreffende Software obliegen, bleiben hiervon selbstverständlich unberührt.
3.5.1 DEVAO sorgt insoweit durch eine den jeweils aktuellen technischen Standards entsprechende Wartung der von DEVAO erstellten Software sowie der gegebenenfalls von DEVAO zu deren Betrieb eingesetzten Server- und Betriebssoftware dafür, dass der Betrieb, die Verfügbarkeit sowie die Nutzbarkeit der betreffenden Software unter den jeweils bekannten technischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen im üblichen, unter Berücksichtigung der technischen und strukturellen Bedingungen und Risiken im Internet und / oder in sonstigen Kommunikationsnetzen, deren Nutzung der vereinbarungsgemäße Betrieb der Software erfordert, möglichen Umfang erfolgt. Wartungsleistungen umfassen in diesem Rahmen Leistungen zur Beseitigung auftretender Funktionsfehler (soweit solche nicht durch Eingriffe in die Software durch Dritte verursacht werden, die nicht der vorgesehenen Nutzung der Software entsprechen), zur gegebenenfalls erforderlichen Anpassung an Fortentwicklungen technischer Standards (bspw. neue Schnittstellentechnologien oder -software, geänderte Anforderungen an Kompatibilität mit üblichen Übertragungstechniken und Endgeräten bzw. Softwareumgebungen) sowie in Form des Einspielens veröffentlichter Updates zu Software, die als Bestandteil der betreffenden Software verwendet wurde.
Für die Durchführung vorzunehmender Wartungsarbeiten kann es erforderlich sein, den Betrieb der betreffenden Software vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, wodurch auch ihre Verfügbarkeit und / oder der Funktionsumfang vorübergehend eingeschränkt bzw. aufgehoben werden kann. Erfordert die Durchführung umfangreicher Wartungsarbeiten eine länger anhaltende Beschränkung oder Unterbrechung des Betriebs oder einzelner Funktionen der Software, wird DEVAO den Kunden über Art und Umfang absehbarer Einschränkungen unterrichten, sobald DEVAO hiervon Kenntnis erlangt und sofern dies eine bereits eingetretene Einschränkung nicht verlängert.
3.5.2 DEVAO schuldet die Erbringung der vorgenannten Maintenance-Leistungen vorbehaltlich besonderer Absprachen im Einzelfall nur im Rahmen der regelmäßigen Bürozeiten von DEVAO, die außer an gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes Berlin von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr liegen. Für die Inanspruchnahme vereinbarter Maintenance-Leistungen ist DEVAO in diesen Zeiträumen für den Kunden telefonisch und per E-Mail erreichbar. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall ist DEVAO nicht verpflichtet, Maintenance-Leistungen außerhalb der Geschäftsräume von DEVAO zu erbringen.
3.6 DEVAO schuldet dem Kunden eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbe-, Marketing- und Kommunikationsstrategien, –kampagnen und –maßnahmen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dasselbe gilt für Veranstaltungen und für die Veröffentlichung und Nutzung von von DEVAO produzierten Kommunikationsmedien und sonstigen Medieninhalten, mit Ausnahme der Rechtslage im Hinblick auf solche Personen bzw. deren Leistungen und solche Inhalte, die von DEVAO eigenständig in die Herstellung bzw. Organisation der betreffenden Kommunikationsmedien, Medieninhalte und Veranstaltungen einbezogen wurden und die von einer vereinbarungsgemäßen Nutzung der betreffenden Kommunikationsmedien und Medieninhalte bzw. der Durchführung und vereinbarungsgemäßen Auswertung der betreffenden Veranstaltung betroffen sind.
3.7 Soweit diesbezüglich nicht ausdrückliche abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, schuldet DEVAO (über die pflichtgemäße Leistungserbringung hinaus) keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg aufseiten des Kunden infolge der Leistungserbringung durch DEVAO oder infolge der Nutzung der im Zuge der Leistungserbringung von DEVAO erstellten Geschäftsausstattungen, Medieninhalte und / oder Kommunikationsmedien durch den Kunden oder von ihm damit beauftragte Dritte. Insofern schuldet DEVAO aufgrund eines Vermarktungsauftrags – soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wurde und unbeschadet der Verpflichtung von DEVAO zur pflichtgemäßen Leistungserbringung – auch keine Erreichung bestimmter „Wirkungserfolge“ (Reichweiten, Klickzahlen, Anmeldungen und dergleichen) der aufgrund des betreffenden Auftrags von DEVAO zu erbringenden Vermarktungsleistungen.
3.8 Sofern von DEVAO nicht schriftlich ausdrücklich abweichend erklärt, sind von DEVAO genannte Termine nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Plantermine, die insbesondere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter und / oder Erfüllungsgehilfen sowie eines planmäßigen Fortgangs der Auftragsdurchführung stehen. Fixgeschäfte, also die Verpflichtung von DEVAO zur Leistungserbringung zu festgelegten Zeitpunkten oder Terminen, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.9 Stellt der Kunde DEVAO die für die Auftragsdurchführung benötigten Informationen, Daten und Inhalte nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung oder erbringt er sonstige vereinbarte und / oder von DEVAO berechtigterweise verlangte Mitwirkungshandlungen nicht, haftet DEVAO nicht für eventuelle Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus einer hierdurch verursachten Verzögerung der Auftragsdurchführung ergeben. Eine solche Verzögerung berechtigt DEVAO, die Auftragsausführung einzustellen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zur Vornahme der betreffenden Mitwirkungshandlung gesetzten angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag insoweit zu kündigen. Der Anspruch von DEVAO auf die Vergütung der bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
In jedem Fall einer von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung der Auftragsdurchführung kann DEVAO von dem Kunden ferner die Vergütung des Mehraufwands verlangen, der DEVAO infolge dessen etwaig entsteht. Die Höhe der Vergütung solchen Mehraufwands richtet sich nach der Vergütung, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags vereinbart wurde, insbesondere nach den vereinbarten Stunden- und / oder Tagessätzen, in Ermangelung solcher Bestimmungen nach den zum Zeitpunkt des Anfalls des Mehraufwands geltenden Stunden- und Tagessätzen von DEVAO.
3.10 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von DEVAO zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, deren Ergreifung DEVAO nicht verschuldet hat, allgemeine Störungen der Telekommunikations- und Datennetze, von DEVAO nicht verschuldeter Ausfall von für die Auftragsdurchführung erforderlichen Drittleistungen), ist DEVAO für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der betreffenden Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für DEVAO darstellen, ist DEVAO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.11 Ist Gegenstand der von DEVAO geschuldeten Leistungen auch die Beschaffung und Einbeziehung von Leistungen Dritter (insbesondere im Rahmen von Produktionsaufträgen und Vermarktungsaufträgen), ist DEVAO berechtigt, die hierfür erforderlichen Aufträge („Drittaufträge“) in dem vereinbarten Umfang und mit dem vereinbarten Inhalt im Namen des Kunden zu erteilen. DEVAO wird insoweit vom Kunden bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Erklärungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Namen des Kunden abzugeben. Unbeschadet besonderer diesbezüglicher Vereinbarungen im Einzelfall steht die Auswahl, Beauftragung und ggf. Änderung von Drittleistungen im pflichtgemäßen Ermessen von DEVAO. DEVAO schuldet insofern lediglich die pflichtgemäße Auswahl des jeweiligen Leistungserbringers sowie die pflichtgemäße Koordination und Abwicklung der Drittaufträge.
3.12 DEVAO ist berechtigt, einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit solche Änderungen nach Vertragsschluss zur Durchführung des Vertrages notwendig werden und dem Kunden zumutbar sind. DEVAO wird den Kunden unverzüglich über solche etwaig notwendigen Leistungsänderungen informieren.
3.13 DEVAO ist berechtigt, sich für die Erfüllung der Leistungspflichten, die DEVAO aufgrund eines Auftrags obliegen, dritter Unternehmen und Dienstleister zu bedienen, die zu diesem Zweck Inhalte schaffen oder sonstige Leistungen erbringen.
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, DEVAO durch seine Mitwirkung bei der Erbringung der von DEVAO vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, sofern und soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags förderlich ist. Insbesondere die Ausführung von Gestaltungs- und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Vermarktungsaufträgen setzt regelmäßig die dauerhafte Mitwirkung des Kunden, insbesondere diejenige seiner fachkundigen Mitarbeiter und Fachabteilungen voraus.
Der Kunde benennt DEVAO stets einen fachkundigen Mitarbeiter, der DEVAO zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Kunden verbindliche Erklärungen, insbesondere im Hinblick auf (Teil-)Abnahmen, Mängel und Änderungen des Inhalts, des Umfangs und der Gestaltung des Auftragsgegenstandes abzugeben. Ist der benannte Mitarbeiter des Kunden verhindert, so wird der Kunde DEVAO unverzüglich einen entsprechend fachkundigen und bevollmächtigten Vertreter benennen.
4.2 Der Kunde stellt DEVAO insbesondere alle für die Auftragsdurchführung etwaig erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte (bspw. Kontaktdaten, Zugangsdaten, Namen einschließlich Domainnamen, Texte, Bilder, Grafiken, Töne, Videos und dergleichen) sowie aufgrund des betreffenden Auftrags von DEVAO gegebenenfalls einzusetzenden Gegenstände oder Objekte (insbesondere Produkte, Verpackungen und Objekte im Rahmen von Produktionsaufträgen; im Folgenden einheitlich „Objekte“) unentgeltlich zur Verfügung. Sämtliche DEVAO vom Kunden zur Verfügung zu stellenden textlichen, visuellen und auditiven Inhalte, die von DEVAO zum Zwecke der Auftragsdurchführung verarbeitet werden sollen, hat der Kunde DEVAO in dem von DEVAO vorgegebenen Format, in Ermangelung einer solchen Vorgabe in einem gängigen, unmittelbar für den vorgesehenen Zweck verwertbaren Format zu überlassen. Soweit erforderlich, wird der Kunde eine Konvertierung dieser Inhalte auf eigene Kosten veranlassen oder DEVAO die Vornahme einer solchen gesondert vergüten.
Für die Sicherung solcher vom Kunden überlassener Informationen, Daten und Inhalte hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. DEVAO bewahrt vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen, Daten und Inhalte lediglich für die Dauer von vierzehn (14) Tagen nach Abnahme des betreffenden Leistungsergebnisses bzw. Abschluss der Auftragsdurchführung auf; eine Rückgabe erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch innerhalb der Aufbewahrungsfrist.
4.3 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass durch eine vertragsgemäße Verwendung der Informationen, Daten, Inhalte und Objekte, die er DEVAO zur Verfügung stellt, sei es durch DEVAO, durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte,
und
Der Kunde garantiert DEVAO verschuldensunabhängig die Beachtung und Wahrung der vorstehend genannten Rechte und Vorschriften sowie, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Daten, die er DEVAO zu diesem Zweck überlässt, vollständig und richtig sind.
Sollte DEVAO infolge der eigenen Verwendung solcher Daten, Informationen, Inhalte und Objekte und / oder infolge der Nutzung der Leistungsergebnisse von DEVAO durch den Kunden einschließlich etwaig von ihm beauftragter Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte und Vorschriften oder der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit überlassener Informationen und Daten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, DEVAO insoweit von jeglicher Haftung freizustellen und DEVAO sämtliche daraus entstehenden Schäden und erforderlichen Kosten einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
4.4 Im Rahmen eines Auftrags zum Eventmanagement ist der Kunde, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Bestimmung getroffen wurde, ausschließlich selbst Veranstalter der betreffenden Veranstaltung und als solcher verantwortlich für den Ablauf und die Teilnehmer der Veranstaltung, insbesondere für die Sicherheit und die Einhaltung der bei Veranstaltungen zu beachtenden ordnungsrechtlichen Vorschriften. Der Kunde stellt DEVAO insoweit von Ansprüchen Dritter, insbesondere von Teilnehmern seiner Veranstaltung, von Anliegern sowie von Behörden, frei und schadlos, die solche im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden aufgrund einer Verletzung von Pflichten, die dem Veranstalter obliegen, etwaig gegenüber DEVAO geltend machen. Nach Maßgabe dieser AGB bestehende Gewährleistungspflichten von DEVAO im Hinblick auf die von DEVAO aufgrund des jeweiligen Auftrags zu erbringenden Leistungen bleiben hiervon ebenso unberührt, wie eine gemäß dieser AGB bestehende Haftung von DEVAO.
4.5 Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen im Einzelfall obliegt es allein dem Kunden, Gebühren und Abgaben an Verwertungsgesellschaften, gesetzliche Sozialversicherungen und staatliche Einrichtungen und Behörden ordnungsgemäß abzuführen, die infolge der jeweiligen Auftragsdurchführung und / oder infolge der Nutzung der jeweiligen Leistungsergebnisse durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte anfallen bzw. zu entrichten sind. Hiervon ausgenommen ist selbstverständlich die Erfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die DEVAO als Arbeitgeber und als Auftraggeber Dritter sowie infolge der Einnahme der aufgrund eines Auftrags eines Kunden vereinbarten Vergütung von DEVAO obliegen.
Wird DEVAO infolge der Auftragsausführung und / oder Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten von einer der vorgenannten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der Kunde DEVAO insoweit von sämtlichen solcher Ansprüche frei und schadlos zu halten. Werden betreffende Gebühren und Abgaben von DEVAO verauslagt, so ist der Kunde verpflichtet, DEVAO die entsprechenden Beträge gegen Nachweis zu erstatten, soweit im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wurde.
5.1 Einer Abnahme der von DEVAO erbrachten Leistungen durch den Kunde bedarf es nur, sofern und soweit diese in Erfüllung einer Verpflichtung zur Herstellung eines konkreten Leistungsergebnisses (eines Konzepts, eines Medieninhalts und dergleichen) erbracht worden sind. Entsprechende Leistungsergebnisse (ggf. einschließlich etwaiger Zwischen- bzw. Teilleistungsergebnisse) werden dem Kunden in diesem Fall zur Prüfung und Abnahme übermittelt bzw. zugänglich gemacht. Sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders erbeten und soweit dies mit Rücksicht auf die Art der erbrachten Leistung möglich ist, erfolgt die Übermittlung/Zugänglichmachung auf elektronischem Weg, insbesondere per E-Mail oder durch Zurverfügungstellung eines Links zum Abruf eines Leistungsergebnisses.
Abnahmefähige Leistungsergebnisse, die frei von wesentlichen Mängeln sind, hat der Kunde unverzüglich abzunehmen; sie gelten als abgenommen, wenn der Kunde deren Abnahme nicht innerhalb von einer (1) Woche seit ihrer Ablieferung erklärt hat.
Im Falle wesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme bis zur vollständigen Mängelbeseitigung verweigern. Wesentliche Mängel sind regelmäßig nur solche erheblichen Abweichungen der Leistung von deren vereinbarten Eigenschaften, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Leistungsergebnisse für den Kunden führt. Bei nicht wesentlichen Mängeln hat der Kunde die betreffenden Leistungen unter Vorbehalt solcher Mängel abzunehmen.
5.2 Maßgeblich für die Abnahmefähigkeit und die Mangelfreiheit der Leistungen von DEVAO sind allein die Eigenschaften der betreffenden Leistungen, die in dem jeweiligen Angebot von DEVAO und einem ggf. im Zuge der Auftragsdurchführung erstellten Feinkonzept bestimmt wurden und, soweit dort insofern keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die in diesen AGB bezüglich Art, Inhalt und Qualität der Leistungserbringung durch DEVAO enthaltenen Regelungen.
5.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Art der Softwareumgebung, der Servertechnologie, der Übertragungstechniken und der Endgeräte, die gegebenenfalls zum Betrieb und zur Nutzung von Software eingesetzt werden, Auswirkungen auf die Nutzbarkeit und den Funktionsumfang einer Software haben können.
Soweit keine Vereinbarungen dazu getroffen werden, in welcher Softwareumgebung, für welche Endgeräte und gegebenenfalls auf welcher Servertechnologie und unter Nutzung welcher Übertragungstechniken zu erstellende Software nutzbar bzw. funktionsfähig sein soll, schuldet DEVAO die vereinbarte Nutzbarkeit und Funktionsweise einer zu erstellenden Software nur im Zusammenhang mit solcher Drittsoftware (bspw. Betriebssysteme, Webbrowser und dergleichen), solcher Servertechnologie und solchen Übertragungstechniken und Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbreitet und üblich sind, und dies nur für die zu jenem Zeitpunkt aktuellen Versionen der betreffenden Drittsoftware oder Technologie.
Unbeschadet abweichender diesbezüglicher Vereinbarungen im Einzelfall und unbeschadet der Verpflichtung von DEVAO zur pflichtgemäßen Leistungserbringung im Übrigen gewährleistet DEVAO nicht die Funktionsfähigkeit und Eigenschaften von Drittsoftware, die von DEVAO vereinbarungsgemäß in eine von DEVAO zu erstellende Software eingebunden wird.
5.4 Der Kunde wird ferner darauf hingewiesen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, zu betreiben und einzusetzen, die in jeder Anwendungskombination und unter jeglichen technischen und äußeren Bedingungen fehlerfrei lauffähig ist und die stets vor Eingriffen und / oder Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch gezielte Angriffe durch so genannte „Schadsoftware“, gefeit ist.
DEVAO schuldet bei der Durchführung eines Betriebsauftrags daher allein das an dem jeweiligen Stand der Technik orientierte Bemühen um eine größtmögliche Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der betreffenden Software. Die Verfügbarkeit von Software über das Internet und über Telekommunikationsnetze kann zeitlich nur zu durchschnittlich 98 % im Jahr gewährleistet werden und dies auch nur insoweit, als aus dem betreffenden Betriebsauftrag nichts abweichendes folgt und DEVAO nicht infolge der pflichtgemäßen Durchführung von Wartungsarbeiten oder infolge von Umständen, die dem Einflussbereich von DEVAO entzogen sind (insbesondere technische Störungen, die nicht von DEVAO zu vertreten sind), daran gehindert ist, die Software vereinbarungsgemäß verfügbar und nutzbar zu halten.
5.5 Der Kunde hat Leistungsergebnisse von DEVAO nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses schriftlich gegenüber DEVAO anzuzeigen. Mängel, die erst bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, sind schriftlich binnen einer (1) Woche nach Ablieferung des betreffenden Leistungsergebnisses zu rügen. Mängel, die auch im Rahmen einer sorgfältigen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber DEVAO schriftlich angezeigt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel zu enthalten, die DEVAO in den Stand setzt, die Mängel durch Nacherfüllung zu beheben.
Durch verspätete Mängelanzeigen geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, DEVAO hatte bei Ablieferung Kenntnis von dem betreffenden Mangel. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist jeweils ihr rechtzeitiger Zugang bei DEVAO.
5.6 Mängelbeseitigungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu bei einer nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit und bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistung. Gleiches gilt für Mängel, die auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und / oder Inhalten und / oder auf Vorgaben des Kunden beruhen.
5.7 Der Kunde verliert etwaige Rechte aus Mängelhaftung, wenn er die betreffende Leistung ändert oder ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung für DEVAO unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall der Änderung der betreffenden Leistung hat der Kunde DEVAO den Mehraufwand zu erstatten, der hierdurch bei einer etwaigen Mängelbeseitigung entsteht.
5.8 Ein Recht des Kunden, die Überarbeitung eines Leistungsergebnisses zu fordern, das die geschuldeten Eigenschaften aufweist und den zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung üblichen formalen und technischen Standards entspricht, besteht nur, sofern und soweit ein solches ausdrücklich vereinbart wurde. Dies betrifft insbesondere so genannte „Korrekturschleifen“ zur Anpassung von Leistungsergebnissen an ästhetische bzw. gestalterische und / oder formale Vorstellungen des Kunden, die von den vorgenannten Eigenschaften und Standards abweichen oder über diese hinausgehen.
5.9 Soweit eine Leistung von DEVAO nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird DEVAO die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist, die regelmäßig vier (4) Wochen beträgt, durch Nacherfüllung beseitigen.
Bei von DEVAO zu vertretenen Rechtsmängeln wird DEVAO nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass bei vertragsgemäßer Nutzung der betreffenden Leistung durch den Kunden keine Rechte Dritter mehr verletzt werden bzw. einer solchen Nutzung keine Rechte Dritter mehr entgegen stehen, die Leistung aber weiterhin die geschuldeten Eigenschaften aufweist, oder dem Kunden die erforderliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch Abschluss eines Lizenzvertrages verschaffen.
Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder DEVAO aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde berechtigt, die bezüglich der betreffenden Leistung vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern oder nach den gesetzlichen Regelungen vom Auftrag zurückzutreten und nach Maßgabe der unter Ziffer 8 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.
Zum Zeitpunkt eines Rücktritts des Kunden bereits entstandene aufwandsbezogene Zahlungsansprüche von DEVAO (z. B. Material-, Transport- und Reisekosten, Aufwendungen für Drittleistungen) sowie Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bleiben bestehen.
5.10 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des betreffenden (Teil-)Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der betreffenden (Teil-)Leistung. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn DEVAO grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Ablieferung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.
6.1 DEVAO steht an sämtlichen Ergebnissen der Leistungen, die von DEVAO im Zuge der Ausführung von Gestaltungs- und Konzeptionsaufträgen und Produktionsaufträgen erbracht werden, die ausschließlichen Rechte zu. Als Leistungsergebnisse in diesem Sinne gelten insbesondere auch sämtliche Konzepte, Entwürfe, Layouts, Skripte, Storyboards, Test- und Vorabversionen, Präsentationsmedien und dergleichen, die von DEVAO im Zuge der Angebotserstellung und der Auftragsausführung – auch als Zwischen- bzw. Übergangsergebnisse – entwickelt und / oder eingesetzt werden, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Form diese verkörperlicht sind.
Die Berechtigung von DEVAO im Hinblick auf diese Leistungsergebnisse entspricht ihrem Inhalt und Umfang nach auch dann derjenigen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) originär dem Urheber im Hinblick auf sein Werk zusteht, wenn die betreffenden Leistungsergebnisse im Einzelfall nicht dem Werkbegriff des UrhG unterfallen. Soweit keine abweichenden Regelungen im Hinblick auf die Berechtigung von DEVAO an den von DEVAO erstellten Leistungsergebnissen und im Hinblick auf die dem Kunden diesbezüglich eingeräumten Rechte getroffen werden, finden daher insofern die Regelungen des UrhG entsprechende Anwendung.
Rechte, die an von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Inhalten und Objekten oder an Leistungen Dritter bestehen, die von DEVAO in die Leistungserbringung einbezogen werden, bleiben unberührt. Vorschläge und Weisungen des Kunden sowie dessen vereinbarungsgemäße Mitwirkung bei der Durchführung eines Auftrags allein begründen kein etwaiges Miturheberrecht oder eine sonstige Form der Mitberechtigung des Kunden an den Ergebnissen der Leistungen von DEVAO, die ein diesbezügliches Verwertungs- oder Nutzungsrecht seitens des Kunden zu begründen vermag.
6.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt DEVAO dem Kunden die Nutzungsrechte ein, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses durch den Kunden oder, in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung, zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Zwecks der Nutzung durch den Kunden erforderlich sind.
Soweit danach keine umfassendere Rechteeinräumung erforderlich ist und schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden ein Nutzungsrecht diesen Inhalts jeweils als einfaches, übertragbares, zeitlich auf zwei (2) Jahre beschränktes Recht zur Nutzung des geschuldeten Leistungsergebnisses in seiner Gesamtheit und in unveränderter Form eingeräumt. Soweit insofern nicht Abweichendes vereinbart wurde und auch der bei Vertragsschluss erkennbare Zweck keine darüber hinausgehende Berechtigung erfordert, wird dieses Recht im Zweifel räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates eingeräumt, in dem der Kunde seinen Sitz hat, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss erkennbar eine bestimmungsgemäße online-Nutzung des Leistungsergebnisses vorausgesetzt; in dem Fall erfolgt die Rechteeinräumung insoweit räumlich unbeschränkt.
6.3 Die Rechteeinräumung im Hinblick auf Leistungsergebnisse im Rahmen von Gestaltungs- und Konzeptionsaufträgen sowie Produktionsaufträgen bezieht sich stets ausschließlich auf abgenommene Endergebnisse. Mit einer Präsentation oder sonstigen Zugänglichmachung von Entwürfen, Layouts, Skripten, Storyboards, Test- und Vorabversionen und sonstigen Zwischen-/Vorergebnissen solcherart allein ist insofern keine diesbezügliche Rechteeinräumung oder –übertragung verbunden. Ohne ausdrückliche, im Vorhinein schriftlich erklärte Zustimmung von DEVAO ist dem Kunden daher jegliche Nutzung solcher Zwischen-/Vorergebnisse, insbesondere deren Offenlegung gegenüber Dritten und deren Umsetzung durch den Kunden selbst oder durch von ihm damit beauftragte Dritte, untersagt.
6.4 Soweit DEVAO im Rahmen der Auftragsdurchführung Skript-, Maschinen- und / oder Quellcode erstellt, verbleiben diese unter Gewährleistung der dem Kunden eingeräumten Berechtigung zur Nutzung des betreffenden Leistungsergebnisses bei DEVAO, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Kunde zur Nutzung erstellter Software in Verbindung mit Drittsoftware berechtigt ist, bleibt das ihm nach dem UrhG zustehende Recht zur Dekompilierung in dem dort bestimmten Umfang und unter den dort bestimmten Voraussetzungen hiervon unberührt.
Soweit Leistungsergebnisse in Form von Software unter Einbindung von Open-Source-Modulen erbracht werden, erfolgt die Rechteeinräumung bezüglich solcher Module entsprechend der jeweils anwendbaren Freie-Software-Lizenzen.
6.5 Eine Nutzung der Ergebnisse der von DEVAO erbrachten Leistungen durch den Kunden in Form ihres Vertriebs und / oder ihrer Lizenzierung an Dritte bedarf, soweit eine solche Zweckbestimmung aufseiten des Kunden nicht bereits der Auftragserteilung offenkundig zugrunde gelegt war, jeweils einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Mit dem Kunden im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundene Unternehmen sind insofern im Zweifel nicht als Dritte in diesem Sinne anzusehen.
6.6 Jede über den vorstehend bestimmten Rahmen hinausgehende Verwendung der Leistungsergebnisse bedarf der vorab schriftlich zu erteilenden Zustimmung von DEVAO. Ohne eine solche Zustimmung ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, Leistungsergebnisse lediglich teil- bzw. ausschnittsweise zu nutzen, sie mit Leistungsergebnissen Dritter zu verbinden, die Leistungsergebnisse in bearbeiteter oder auf sonstige Art und Weise erheblich umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder Nutzungsrechte an solchen umgestalteten Versionen einzuräumen.
6.7 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen von Print-Produkten, Nutzung für weitere Kampagnen, Veranstaltungen, Sendungen usw.) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Publikationen, Medien, Formate, Produkte usw., als bei Auftragserteilung zugrunde gelegt) sind im Zweifel von der erfolgenden Rechteeinräumung nicht umfasst und bedürfen der schriftlichen Zustimmung von DEVAO. Eine diesbezügliche Zustimmung darf DEVAO nur dann nicht verweigern, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Kunden erheblich beeinträchtigt würden und diese Interessen die berechtigten Interessen von DEVAO überwiegen. DEVAO steht in jedem dieser Fälle stets ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Wiederholungs- bzw. Mehrfachnutzung des Leistungsergebnisses durch den Kunden zu.
6.8 Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung der Leistungsergebnisse durch den Kunden ist DEVAO berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der auf die betreffende Leistung entfallenden Auftragsvergütung zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche, die DEVAO in diesen Fällen daneben oder darüber hinaus zustehen, bleiben hiervon unberührt.
6.9 Soweit insofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bleiben Vorlagen, Modelle, Dateien und sonstige Arbeitsmittel, die DEVAO im Zuge der Auftragsdurchführung anfertigt oder anfertigen lässt, Eigentum von DEVAO. Diesbezügliche Verwahrungs- oder Herausgabepflichten treffen DEVAO nicht. Einigen sich DEVAO und der Kunde nach Auftragserteilung auf die Überlassung solcher Arbeitsmittel an den Kunden, so steht DEVAO insofern ein gesonderter Vergütungsanspruch zu.
6.10 Die Einräumung von Rechten erfolgt stets unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche, die DEVAO aufgrund des betreffenden Auftrags zustehen.
6.11 DEVAO ist berechtigt, von dem Kunden schriftliche Auskunft über den Umfang der Nutzung von Leistungsergebnissen zu verlangen.
7.1 Die auftragsgegenständlichen Leistungen von DEVAO sowie eine etwaige Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsergebnissen werden zusammengefasst vergütet.
Sofern und soweit nicht ausdrücklich abweichend von DEVAO erklärt, handelt es sich bei der Angabe von Vergütungsbeträgen für einzelne Leistungen in einem Angebot um Kostenanschläge, die auf Aufwandsschätzungen basieren, die auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und des vom Kunden mitgeteilten und / oder von DEVAO erkannten Bedarfs des Kunden von DEVAO erstellt wurden.
Soweit die Höhe der Vergütung von DEVAO im Einzelfall nicht vereinbart wurde, richtet sich diese nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vergütungssätzen von DEVAO. Im Rahmen von Kreativ- und Konzeptionsaufträgen, Produktionsaufträgen und Aufträgen zum Eventmanagement, die DEVAO im Zusammenhang mit einer Werbekampagne des Kunden oder dessen Auftraggebers erteilt wurden, kann DEVAO in solchen Fällen auch eine Vergütung in Höhe von 10% (zehn Prozent) des über DEVAO abgewickelten Werbe- bzw. Mediaetats als Vergütung berechnen.
7.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind tatsächliche und angemessene Aufwendungen, die DEVAO zur Ausführung eines Auftrags tätigt (bspw. Reise-, Herstellungs-, Kurier- und Transportkosten etc.), von dem Kunden auf entsprechenden Nachweis gesondert zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe, sofern und soweit die von DEVAO zu erbringenden Leistungen im Einzelfall auch eine rechtliche Prüfung umfassen.
Bezieht DEVAO im Rahmen der Durchführung eines Auftrags vereinbarungsgemäß Leistungen (insbesondere Daten, Inhalte, Produktionsleistungen, Dienstleistungen einschließlich künstlerischer Leistungen und Beratungsleistungen) von Dritten ein, die diese Leistungen nicht als Subunternehmer von DEVAO erbringen, so ist DEVAO ferner berechtigt, dem Kunden zum Ausgleich des mit dem Bezug solcher Leistungen verbundenen Aufwands neben den hierfür aufgewendeten Kosten jeweils eine so genannte „Handling-Fee“ in Höhe von bis zu 15 % (fünfzehn Prozent) des Wertes der bezogenen Leistung zu berechnen.
7.3 Jede Auftragserweiterung auf Veranlassung des Kunden, insbesondere in Form der Änderung, Neuplanung, Umstrukturierung und Erweiterung eines bereits erteilten Auftrags, hat der Kunde DEVAO grundsätzlich gesondert zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine von dem Kunden veranlasste Auftragserweiterung weder mit erheblichem Mehraufwand für DEVAO noch mit einer Erweiterung des im Zuge der Durchführung des betreffenden Auftrags gegebenenfalls an den Kunden abzuliefernden Leistungsergebnisses verbunden ist.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall gilt als Auftragserweiterung auf Veranlassung des Kunden stets auch ein solcher erheblicher Mehraufwand, der DEVAO bei der Erbringung der vereinbarten Leistung entsteht, der aber erkennbar nicht Teil desjenigen Aufwandes war, der in dem entsprechenden Angebot von DEVAO veranschlagt worden ist, jedenfalls sofern DEVAO den Kunden vor Erbringung solchen Mehraufwands hierauf hinweist und der Kunde daraufhin die weitere Auftragsausführung verlangt.
7.4 Die pflichtgemäße Mitwirkung des Kunden bei der Auftragsdurchführung, insbesondere in Form von Anregungen, Vorgaben, Weisungen und Informationen sowie der Zurverfügungstellung von Informationen, Daten, Inhalten und Objekten, wirken sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall nicht – auch nicht mittelbar, bspw. im Wege der Ver- bzw. Aufrechnung – vergütungsmindernd aus.
7.5 Sofern und soweit von DEVAO nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.6 Die DEVAO zustehende Vergütung ist grundsätzlich jeweils nach Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses bzw. Erbringung der entsprechenden Leistung und diesbezüglicher Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
DEVAO ist auch berechtigt, nach dieser Maßgabe vom Kunden Abschlagszahlungen in Abhängigkeit vom Stand der Leistungserbringung und / oder Vorauszahlungen i. H. v. bis zu 50 % der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen.
7.7 Der Kunde kommt jeweils in Verzug, wenn und soweit ein geschuldeter und in Rechnung gestellter Vergütungsbetrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen seit ordentlicher Rechnungsstellung auf dem ihm mitgeteilten Konto von DEVAO gutgeschrieben ist.
Gerät der Kunde länger als fünf (5) Werktage mit einer Zahlung in Verzug, ist DEVAO berechtigt, eine etwaige weitere Auftragsdurchführung einzustellen und sämtliche Leistungen und Leistungsergebnisse zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber DEVAO einschließlich etwaiger infolge des Verzugs entstandener Verzugsschäden und -zinsen vollständig ausgeglichen wurden. DEVAO in diesem Fall daneben oder darüber hinaus zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
7.8 Der Kunde kann gegen Forderungen von DEVAO mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des Kunden um Zahlungsansprüche handelt, die dem Kunden infolge einer von DEVAO zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von DEVAO erbrachten Leistungen im Rahmen desselben Auftrags, aufgrund dessen DEVAO Forderungen gegen den Kunden geltend macht, zustehen.
8.1 DEVAO haftet aus Vertrag und Delikt
Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei regelmäßig die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern und insoweit ausgeschlossen, insbesondere haftet DEVAO nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von DEVAO. DEVAO haftet nicht für das Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden oder eine vom Kunden mit dieser Funktion eingesetzte Person handelt.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (s. o. unter Ziffer 8.1, lit. b), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.
8.3 Da der Kunde allein für die Sicherung der Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich ist, die er DEVAO zu Verfügung stellt, haftet DEVAO nicht für deren Verlust.
8.4 Die Übernahme einer Garantie durch DEVAO kann nur dann angenommen werden, wenn eine solche ausdrücklich von DEVAO erklärt wurde. Vorbehaltlich einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall übernimmt DEVAO ferner keine Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes oder zur Zahlung von Vertragsstrafen.
9.1 Sofern und soweit nicht abweichend vereinbart, technisch unmöglich oder dem Kunden bezüglich der konkreten Form der Nutzung des Leistungsergebnisses unzumutbar, ist DEVAO im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung eines von DEVAO im Auftrag des Kunden erstellten Leistungsergebnisses an branchenüblicher Stelle und, soweit technisch möglich, jeweils in der von DEVAO vorgegebenen Bezeichnung und gegebenenfalls Gestaltungsform als Urheber bzw. Schöpfer der betreffenden Leistung zu bezeichnen. Eine Verletzung des DEVAO zustehenden Rechts auf Nennung berechtigt DEVAO zum Schadensersatz in branchenüblicher Höhe.
9.2 DEVAO ist berechtigt, zum Zwecke der Bewerbung von DEVAO sowie der von DEVAO angebotenen Leistungen in Werbemitteln und anderen Medien auf die zu dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehung und – soweit diesbezügliche Informationen nicht erklärtermaßen oder offenkundig geheimhaltungsbedürftig sind – in deren Rahmen durchgeführte Aufträge sowie auf die im Zuge dessen von DEVAO erbrachten Leistungen, auch in Form der Wiedergabe von Arbeitsbeispielen, Bezug zu nehmen und zu diesem Zweck den Namen, die Marke, das Logo und sonstige Zeichen in angemessenem und verhältnismäßigem Umfang zu verwenden, die vom Kunden zu seiner Kennzeichnung und gegebenenfalls derjenigen seiner Produkte oder Leistungen verwendet werden, die Gegenstand der betreffenden Leistungserbringung durch DEVAO waren. Insofern ist DEVAO insbesondere berechtigt, den Kunden in diesem Umfang als Referenz für das Leistungsportfolio von DEVAO auf der Website von DEVAO und in sonstigem Referenzmaterial anzuführen.
9.3 Von physisch vervielfältigten Kommunikationsmedien und Medieninhalten, die von dem Kunden oder in seinem Auftrag unter Nutzung der Leistungsergebnisse von DEVAO zum Zwecke der Abgabe an Dritte hergestellt wurden, sind DEVAO jeweils mindestens zehn (10) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die DEVAO auch im Rahmen von Eigenwerbung verwenden, verbreiten und öffentlich wiedergeben darf.
10.1 Kündigt der Kunde einen Auftrag vor Abschluss seiner Ausführung, bleibt der Anspruch von DEVAO auf die Vergütung, die auf die bis dahin bereits erbrachten Leistungen entfällt, hiervon unberührt.
Darüber hinaus steht DEVAO in diesen Fällen eine Ausfallentschädigung zu, die sich regelmäßig auf 15 % der Vergütung beläuft, die im Rahmen des betreffenden Auftrags auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. Dem Kunden steht es frei, im Einzelfall nachzuweisen, dass DEVAO infolge der vorzeitigen Auftragsbeendigung ein geringerer Ausfallschaden entstanden ist, ebenso, wie es DEVAO freisteht, im Einzelfall einen höheren Ausfallschaden nachzuweisen.
10.2 Die Verpflichtung des Kunden, DEVAO gemäß der im Einzelfall diesbezüglich gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen und im Übrigen nach Maßgabe dieser AGB die Aufwendungen zu erstatten, die DEVAO zum Zwecke der Durchführung des betreffenden Auftrags bereits getätigt hat, bleibt von einer vorzeitigen Auftragsbeendigung ebenso unberührt. Es wird klargestellt, dass Aufwendungen in diesem Sinne auch im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen können.
10.3 Der Kunde wird mit Blick auf die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 10.1 und 10.2 darauf hingewiesen, dass insbesondere im Rahmen von Vermarktungsaufträgen die Buchung von Schaltungen bzw. Platzierungen für den Kunden in Medienkanälen Dritter regelmäßig verbindlich mit erheblichem zeitlichem Vorlauf zu erfolgen hat, wobei die Stornierung einer Schaltung in einem laufenden Programm (insbesondere TV und vergleichbare Kanäle) in der Regel schon aus organisatorischen und / oder technischen Gründen aufseiten des Dritten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der gebuchten Schaltung nicht mehr möglich ist, sodass sämtliche von DEVAO im Rahmen eines solchen Auftrags zu erbringenden Leistungen und zu tätigenden Aufwendungen in solchen Fällen in der Regel bereits deutlich vor den betreffenden Schaltungen vollständig erbracht werden und daher sodann vollständig zu vergüten bzw. erstatten sind.
Im Rahmen von Aufträgen zum Eventmanagement berechtigt allein der Ausfall oder eine lediglich eingeschränkte Durchführbarkeit der jeweiligen Veranstaltung den Kunden noch nicht zu einer Minderung der Vergütung, die DEVAO aufgrund des betreffenden Auftrags für die insoweit von DEVAO zu erbringenden Leistungen zustehen, soweit der Ausfall oder die eingeschränkte Durchführbarkeit der Veranstaltung nach Maßgabe der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und den Regelungen dieser AGB nicht von DEVAO zu vertreten ist.
10.4 Das Recht der Vertragspartner, sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorzeitig von einem Auftrag zu lösen, bleibt unberührt.
11.1 Erfüllungsort für die aus der Geschäftsbeziehung zwischen DEVAO und dem Kunden entstehenden Pflichten und alleiniger Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen DEVAO und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz von DEVAO.
11.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen DEVAO und dem Kunden sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.
Stand: Juli 2021